Recht
Detektivkosten sind erstattungsfähig
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
In Unterhaltsangelegenheiten Teil 1
Der unterhaltsverpflichtete Ex-Mann hatte eine Detektei beauftragt, um in einem Unterhaltsprozess zu beweisen, dass seine Ex-Frau mit einem neuen Partner zusammenlebte, was diese bestritt. Die Detektei bestätigte den Verdacht. Da erst die Ermittlungen den konkreten Verdacht im Unterhaltsstreit erhärteten, sind sie notwendiger Teil der Prozesskosten und waren damit von der Ehefrau zu tragen.
(OLG Stuttgart 8 WF 671/90)
In Unterhaltsangelegenheiten Teil 2
Ein zu Unterhalt verpflichteter Mann darf durch einen Detektiv überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Frau arbeitet. Sofern sich bei diesen Ermittlungen herausstellt, dass die geschiedene Ehefrau Einkommen verschwiegen hat, muss sie nicht nur eine Streichung oder Kürzung des Unterhalts hinnehmen, sondern auch die Kosten der Detektei tragen. Aufgrund des Verstoßes der Ehefrau gegen die so genannten Offenbarungspflichten, war der begründete Anlass zur Einschaltung des Detektivs gegeben. (OLG Koblenz 11 WF 99/06)
Eine Affäre kann zum Verlust des Unterhalts führen. Die Klage der Ehefrau scheiterte, da sie Ihren Mann während der Ehe betrogen hatte und eine intakte Ehe zerstörte. (OLG Zweibrücken 2 UF 102/08)
Fehlverhalten von Mitarbeitern Teil 1
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer (Vorspiegeln einer Erkrankung) einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. (BAG 8 AZR 5/97)
Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer/in sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragpflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei. (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 540/99)
Fehlverhalten von Mitarbeitern Teil 2
Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch eine Detektei durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden. Solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig. (BAG Erfurt 1 ABR 34/00)
Bei Versicherungsbetrug
Wird jemand beruflich tätig, während er Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung bezieht, so ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung der Police berechtigt. Weiterhin muß der Versicherungsnehmer die erhaltenen Leistungen zurückzahlen und die Kosten der Detektei übernehmen. (OLG Stuttgart 10 U 238/05)
Bei Abrechnungsbetrug
Der Beklagte – ein Pharma-Außendienstmitarbeiter – wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten. (ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)
Bei Anschriftenermittlung
Läßt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch eine Detektei ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. (LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
Bei Unterhaltszahlungen
Schon der, durch eine Detektei nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau. (OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)
Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Schleswig, 15WF 1592/93)