Detek­tei klärt Lohn­fort­zah­lungs­be­trug im Kran­ken­stand auf

Sie haben den Ver­dacht, dass einer Ihrer Ange­stell­ten sei­ne Krank­heit ledig­lich vor­täuscht und hin­ter Ihrem Rücken ein wei­te­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen ist, womög­lich sogar bei einem Ihrer Kon­kur­ren­ten? Das erfah­re­ne Detek­tiv Team unse­rer Wirtschafts­detektei deckt Lohn­fort­zah­lungs­be­trug zuver­läs­sig auf.

lohnfortzahlungsbetrugUnser Wirt­schafts­de­tek­tiv Team ist bun­des­weit und inter­na­tio­nal im Ein­satz, wenn es um die Auf­klä­rung von Lohn­fort­zah­lungs­be­trug (vor­ge­täusch­te Krank­heit) von Ange­stell­ten geht. Mit­tels einer ver­deck­ten Obser­va­ti­ons­maß­nah­me durch unser Team, über­prü­fen wir krank­ge­schrie­be­ne Mit­ar­bei­ter und sichern für unse­re Man­dan­ten – falls sich der Ver­dacht auf Betrug bestä­ti­gen soll­te – vor Gericht ver­wert­ba­res Beweis­ma­te­ri­al.

Bei erfolg­rei­chem Nach­weis von Lohn­fort­zah­lungs­be­trug durch unse­re Detek­tei sind die ent­stan­de­nen Detektiv­kosten in sehr vie­len Fäl­len von dem Mit­ar­bei­ter zu tra­gen. Hier­zu gibt es zahl­rei­che Gerichts­ur­tei­le, wel­che zu Guns­ten des Arbeit­neh­mers ent­schie­den haben. Zudem besteht auch die Mög­lich­keit eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung bezüg­lich der Kos­ten zu fin­den.

Was ver­steht man unter Lohn­fort­zah­lungs­be­trug?

Erkrankt ein Arbeit­neh­mer so, dass er vor­über­ge­hend nicht dazu in der Lage ist, sei­ner Arbeit nach­zu­ge­hen, ist dem Arbeit­ge­ber ein ärzt­li­ches Attest vor­zu­le­gen. Lei­der zeigt die Rea­li­tät, dass der ärzt­lich aus­ge­wie­se­ne Zustand eines Arbeit­neh­mers nicht immer mit sei­nem tat­säch­li­chen Gesund­heits­zu­stand über­ein­stim­men muss. Die Fol­ge: Ein als arbeits­un­fä­hig erklär­ter Mit­ar­bei­ter bleibt unter Lohn­fort­zah­lung sei­nem Arbeits­platz fern, obwohl er eigent­lich gesund­heit­lich dazu in der Lage wäre, sei­ner Arbeit nach­zu­kom­men

Das Lohn­fort­zah­lungs­ge­setz (LFZG) ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, einem nach­weis­lich erkrank­ten und somit vor­über­ge­hend arbeits­un­fä­hi­gen Ange­stell­ten auch wäh­rend der Zeit des Arbeits­aus­falls wei­ter­hin sein Gehalt aus­zu­zah­len. Über­schrei­tet die­ser Zustand die Dau­er von sechs Wochen, wer­den die Auf­wen­dun­gen von der Kran­ken­kas­se über­nom­men (Kran­ken­geld).

Bei Lohn­fort­zah­lungs­be­trug (häu­fig auch: Ent­gelt­fort­zah­lungs­be­trug) han­delt es sich um einen Miss­brauch die­ses Geset­zes durch den Arbeit­neh­mer. Dies ist zum Bei­spiel der Fall, wenn ein Ange­stell­ter sei­ne Krank­heit vor­täuscht und im Kran­ken­stand ver­reist, sein Haus reno­viert oder Schwarz­ar­beit ver­rich­tet. Dem­nach wür­de sich der Arbeit­neh­mer straf­bar machen und er Arbeit­ge­ber könn­te dies zur Anzei­ge brin­gen.

Natür­lich heißt das nicht, dass es einem krank­ge­schrie­be­nen Mit­ar­bei­ter nicht erlaubt ist, wäh­rend sei­ner Gene­sungs­zeit das Haus zu ver­las­sen. Denn grund­sätz­lich sind alle Tätig­kei­ten erlaubt und zu dul­den, wel­che den Gesun­dungs­pro­zess nicht beein­träch­ti­gen bezie­hungs­wei­se die­sen sogar begüns­ti­gen. Dazu gehö­ren nicht nur all­täg­li­che Gän­ge wie der zum Super­markt, son­dern in eini­gen Fäl­len z.B. auch sport­li­che Tätig­kei­ten, solan­ge die­se zur gesund­heit­li­chen Erho­lung bei­tra­gen oder die­se zumin­dest nicht beein­flus­sen oder sogar gefähr­den. Auch Rei­sen sind in eini­gen Fäl­len wäh­rend einer Krank­schrei­bung zu tole­rie­ren, wenn sie der Gesund­heit för­der­lich sind.

Anzei­chen für einen Lohn­fort­zah­lungs­be­trug

Ein Lohn­fort­zah­lungs­be­trug ist kein Kava­liers­de­likt, da der Arbeit­ge­ber in vie­len Fäl­len bewusst von sei­nem Mit­ar­bei­ter hin­ter­gan­gen und durch den unge­recht­fer­tig­ten Arbeits­aus­fall bei gleich­zei­ti­ger Lohn­fort­zah­lung aktiv geschä­digt wird. Tat­säch­lich stellt der Sach­ver­halt einen Straf­tat­be­stand dar, gegen wel­chen, bei aus­rei­chen­der Beweis­la­ge, Straf­an­zei­ge erstat­tet wer­den kann. Daher ist bei einem Nach­weis der Pflicht­ver­let­zung aus dem Arbeits­ver­trag eine frist­lo­se Kün­di­gung gemäß § 626 BGB ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung gerecht­fer­tigt (BAGE 74 127).

Der Ver­dacht auf Lohn­fort­zah­lungs­be­trug könn­te berg­rün­det sein wenn:

  • eine Krank­mel­dung in Ver­bin­dung mit einem abge­lehn­ten Urlaub steht
  • beson­de­re Ereig­nis­se wie Fei­er­ta­ge bzw. Brü­cken­ta­ge anste­hen
  • wenn Krank­mel­dun­gen häu­fig von wech­seln­den Ärz­ten aus­ge­stellt wer­den
  • bekannt ist, dass der Mit­ar­bei­ter eine Neben­be­schäf­ti­gun­gen aus­übt
  • der Mit­ar­bei­ter aktu­ell Reno­vie­rungs­ar­bei­ten geplant hat

Bei Krank­mel­dun­gen wer­den häu­fig Krank­hei­ten wie z.B. Rücken­schmer­zen, Migrä­ne, Burn­out, oder Magen-Darm-Erkran­kun­gen von Mit­ar­bei­ter genutzt, da die­se Krank­heits-Sym­to­me von Haus­ärz­ten nur schwer fest­zu­stell­ten sind und eine Arbeits­un­fä­hig­keits-Beschei­ni­gung rela­tiv ein­fach aus­ge­stellt wird.

lohnfortzahlungsbetrug urteilFol­gen­des Gerichts­ur­teil dient nicht als Rechts­be­ra­tung: Der Arbeit­neh­mer hat sei­nem Arbeit­ge­ber die durch das Tätig­wer­den einer Wirtschafts­detektei ent­stan­de­nen not­wen­di­gen Kos­ten zu erset­zen, wenn der Arbeit­ge­ber anläss­lich eines kon­kre­ten Tat­ver­dachts gegen den Arbeit­neh­mer (Vor­spie­geln einer Erkran­kung) einem Detek­tiv des­sen Über­wa­chung über­trägt und der Arbeit­neh­mer auf­grund der Ermitt­lun­gen einer vor­sätz­li­chen ver­trags­wid­ri­gen Hand­lung über­führt wird. (BAG8 AZR 5/97)

Nach­weis von Lohn­fort­zah­lungs­be­trug durch unse­re Detek­tei

Mel­det sich ein des Lohn­fort­zah­lungs­be­trugs ver­däch­ti­ger Mit­ar­bei­ter krank, muss schnell reagiert wer­den, damit das Ver­ge­hen stich­hal­tig durch unser Detek­tiv Team nach­ge­wie­sen wer­den kann. Erfah­rungs­ge­mäß for­dern die Arbeits­ge­rich­te Nach­wei­se, wel­che von einer Detek­tei über den Zeit­raum von drei bis vier Werk­ta­gen zu den übli­chen Arbeits­zei­ten erbracht wur­den.

Ein erfah­re­nes Detek­tiv Team unse­rer Wirtschafts­detektei obser­viert Ihren krank­ge­schrie­be­nen Mit­ar­bei­ter um fest­zu­stel­len, ob die­ser tat­säch­lich sei­ne Krank­heit aus­ku­riert oder sich gene­sungs­wid­rig ver­hält. Die Obser­va­ti­ons­maß­nah­me des Mit­ar­bei­ters erfolgt selbst­ver­ständ­lich ver­deckt und unter Ein­satz pro­fes­sio­nel­ler Aus­rüs­tung, um zu gewähr­leis­ten, dass die­ser nichts von dem Detek­tiv­ein­satz bemerkt.

Soll­te sich her­aus­stel­len, dass der Mit­ar­bei­ter den Tat­be­stand des Lohn­fort­zah­lungs­be­trugs erfüllt, erhal­ten Sie von uns einen detail­lier­ten, vor Gericht ver­wert­ba­ren Bericht samt aus­sa­ge­kräf­ti­gem Foto- und / oder Video­ma­te­ri­al. Vor dem Arbeits­ge­richt genie­ßen die von unse­rer Detek­tei erstell­ten Berich­te und die Zeu­gen­aus­sa­gen unse­rer Ermitt­ler hohes Anse­hen. Dadurch ist es auch mög­lich, dass die Detektiv­kosten als not­wen­dig aner­kannt wer­den und somit dem Ver­ur­sa­cher auf­er­legt wer­den kön­nen.

Warum wir?

In der Rubrik "Warum wir" zählen wir Ihnen einige gute Gründe auf, die für Sie von Vorteil sind, unsere Detektei mit Ihrem Anliegen zu beauftragen.

Entscheiden Sie selbst nach einer ausführlichen Beratung zu Ihrem Fall, welche wir fernmündlich oder an einem Wunsch-Ort Ihrer Wahl realisieren.

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Vorsicht vor versteckten Kosten!

Bevor Sie eine Detektei beauftragen, achten Sie auf versteckte Kosten im Vertrag. Einige unserer Mitbewerber locken mit einem günstigen Stundensatz und berechnen Zusatz-Kosten. Achten Sie auch auf die Anzahl der vereinbarten Detektive für den Auftrag.

In unserer Rubrik "FAQ" haben wir Ihnen Antworten auf oft gestellte Fragen rund um das Thema Beauftragung einer Detektei bereitgestellt.

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